Rechtliche Betreuerin, Verfahrenspflegerin
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Rechtliche Betreuung meint die gesetzliche Vertretung und Rechtsfürsorge von erwachsenen Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können. Die Betreuung ist geregelt im BGB in den §§ 1814 ff. Das Gesetz bestimmt, wann und mit welchem konkreten Aufgabenkreis ein Betreuer bestellt wird. Oft wird Betreuung notwendig für betagte Menschen, die niemanden über eine Vorsorgevollmacht zu ihrem Vertreter bestimmt haben, für den Fall, dass sie ihre eigenen Rechtsangelegenheiten nicht mehr wahrnehmen können. Aber auch bei jüngeren Menschen kann auf Grund einer Krankheit oder Behinderung eine Betreuung nötig werden.
Das Verfahren zur Betreuerbestellung ist ein gerichtliches Verfahren unter Beteiligung der Betreuungsbehörde. Das Amtsgericht prüft auf den Antrag des Betroffenen oder auf die Anregung einer dritten Person hin, ob die Voraussetzungen zur Betreuerbestellung vorliegen. Hierfür wird ein fachärztliches (i.d.R. psychiatrisches) Gutachten zum Gesundheitszustand des Betroffenen eingeholt sowie eine persönliche Anhörung durch den Richter oder die Richterin durchgeführt. Die Betreuungsbehörde ermittelt im Vorfeld, ob die Betreuung überhaupt erforderlich ist, d.h. dass andere Hilfen (insbesondere soziale Beratungsdienste, Hilfe von Angehörigen oder Bekannten etc.) nicht ausreichend sind und ob vielleicht ein Vorsorgebevollmächtigter oder ein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht. Oft sind das Familienangehörige oder gute Bekannte. Auch die betroffene Person hat bei der Betreuerbestellung ein Mitspracherecht. Sie kann bestimmen, wer zum Betreuer bestellt werden soll und wer nicht. Gegen ihren freien Willen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Im Bestellungsverfahren wird auch festgelegt, welche Aufgabenbereiche der Betreuer hat und für wie lange er als Betreuer bestellt wird. Spätestens nach sieben Jahren überprüft das Gericht, ob die Betreuung weiterhin nötig ist.
Ein Betreuer kann als rechtlicher Vertreter nur in den Aufgabenbereichen tätig werden, die vorher beim gerichtlichen Bestellungsverfahren festgelegt wurden. Hierbei kann der Betreuer den Betroffenen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zu den Aufgaben gehören dann alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten der betreuten Person rechtlich zu besorgen. Das bedeutet, dass der Betreuer rechtliche Handlungen in Vertretung der betreuten Person vornehmen kann (z.B. Vertragsabschluss mit Pflegedienst, Kündigung eines Telefonvertrags, Bezahlen von Rechnungen usw.). Bei manchen Rechtshandlungen benötigt der Betreuer eine Genehmigung vom Gericht. Dies schützt die betreute Person zusätzlich, etwa bei der Kündigung eines Wohnungsmietvertrags.
Der Betreuer muss den Betroffenen persönlich betreuen. Das heißt, dass bei allen Rechtshandlungen, die der Betreuer vornimmt, die persönlichen Wünsche und das Wohl der betreuten Person berücksichtigt werden müssen. Der Betreuer ist verpflichtet, den Betreuten regelmäßig persönlich zu sehen sowie mit ihm über anstehende Entscheidungen persönlich Rücksprache zu halten. Eine Vertretung „vom Schreibtisch aus“ darf nicht erfolgen. Jedoch heißt persönliche Betreuung nicht, dass der Betreuer sämtliche Handlungen des Betreuten begleiten oder gar beaufsichtigen muss. Alle tatsächlichen Tätigkeiten wie Putzen der Wohnung, Begleitung zum Arzt, Einkäufe etc. nimmt der Betreute entweder selbst wahr oder er wird dabei von Pflege- oder anderen Sozialdiensten unterstützt.
Der Betreuer ist dem Betreuungsgericht gegenüber für sämtliche Tätigkeiten rechenschaftspflichtig. So muss er jährlich dem Betreuungsgericht gegenüber Bericht über die Führung der Betreuung erstatten sowie über die Vermögensverwaltung Rechnung legen.
Grundsätzlich ist die rechtliche Betreuung ein Ehrenamt. Ein Berufsbetreuer ist bei der Betreuungsbehörde registriert und führt die Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung. Zur Registrierung als Berufsbetreuer muss dieser bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So muss er seine persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die für die Betreuungsführung erforderliche Sachkunde nachweisen.
Nur wenn kein Vorsorgebevollmächtigter oder ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht, wird ein Berufsbetreuer bestellt. Der Berufsbetreuer erhält für seine Tätigkeit eine gesetzlich festgelegte Vergütungspauschale. Diese ist grundsätzlich von der betreuten Person zu zahlen. Oft sind diese jedoch mittellos, sodass die Vergütung aus der Staatskasse erfolgt.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betreuer und Betreutem oder seinen Angehörigen sollte zunächst das persönliche Gespräch gesucht werden. Hierbei kann man sich auch ratsuchend an die Betreuungsbehörde wenden. Oft können Missverständnisse ausgeräumt werden. Sollte eine Klärung jedoch nicht herbeigeführt werden, so kann über das Gericht auch ein Wechsel des Betreuers vorgenommen werden.